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   BGH, 30.11.2011 - III ZB 34/11   

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https://dejure.org/2011,1205
BGH, 30.11.2011 - III ZB 34/11 (https://dejure.org/2011,1205)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2011 - III ZB 34/11 (https://dejure.org/2011,1205)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2011 - III ZB 34/11 (https://dejure.org/2011,1205)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 114 ZPO, §§ 114 ff ZPO, § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 1 ZPO
    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist für eine mittellose Partei: Berufungseinlegung unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung; falsche Tatsachenbehauptung zu einem rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit einer ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Einlegung einer Berufung unter der Bedingung der Bewilligung gewährter Prozesskostenhilfe

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist für eine mittellose Partei: Berufungseinlegung unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung; falsche Tatsachenbehauptung zu einem rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit einer ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist für eine mittellose Partei: Berufungseinlegung unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung; falsche Tatsachenbehauptung zu einem rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2
    Zulässigkeit der Einlegung einer Berufung unter der Bedingung der Bewilligung gewährter Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.06.2007 - XI ZB 40/06

    Nachholung der Berufungsbegründung bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 34/11
    a) Liegt das Hindernis für die Einlegung der Berufung in der Mittellosigkeit der Partei, entfällt dieses mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14 Rn. 10), hier am 30. März 2011.

    Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass er keine Bedenken sieht, wenn der Prozessbevollmächtigte - unter Beachtung der Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO - zur Begründung seines Rechtsmittels auf eine von ihm gefertigte Begründung eines Prozesskostenhilfeantrags Bezug nimmt, und dass in Fällen, in denen dem Berufungskläger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt wird, die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Nachholung der Berufungsbegründung erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzungsentscheidung beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14).

  • BGH, 06.12.2000 - XII ZB 193/00

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung der Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 34/11
    Diese Entscheidung, die entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00, NJW-RR 2001, 570; vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146, 1147) für das Prozesskostenhilfegesuch einer anwaltlich vertretenen Partei eine Begründung verlangt, mag zwar den mit einer Begründung versehenen Prozesskostenhilfeantrag vom 11. Februar 2011 beeinflusst haben, verhielt sich aber zur hier in Rede stehenden prozessualen Situation nicht.
  • BGH, 18.10.2000 - IV ZB 9/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 34/11
    Diese Entscheidung, die entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00, NJW-RR 2001, 570; vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146, 1147) für das Prozesskostenhilfegesuch einer anwaltlich vertretenen Partei eine Begründung verlangt, mag zwar den mit einer Begründung versehenen Prozesskostenhilfeantrag vom 11. Februar 2011 beeinflusst haben, verhielt sich aber zur hier in Rede stehenden prozessualen Situation nicht.
  • OLG Celle, 22.01.2003 - 3 U 278/02

    Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für Rechtsmittelverfahren; Anwaltlich

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 34/11
    Soweit er sein Verhalten damit erklärt, er sei mit Rücksicht auf eine Entscheidung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Januar 2003 (MDR 2003, 470 f) so vorgegangen, ist dies nicht nachvollziehbar.
  • BGH, 18.05.2011 - IV ZB 6/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung durch anwaltliche

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 34/11
    Zwar genügt es zur Glaubhaftmachung einer Tatsache regelmäßig, wenn ein Prozessbevollmächtigter deren Richtigkeit unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10, NJOZ 2011, 1809 Rn. 11).
  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 31/05

    Zulässigkeit einer an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpften Berufung

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 34/11
    Infolge der handschriftlich eingefügten Klarstellung des Prozessbevollmächtigten kam es daher nicht in Betracht, in der Einreichung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugleich die Einlegung einer unbedingten Berufung zu sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05, MDR 2006, 43, 44).
  • BGH, 24.06.1999 - IX ZB 30/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 34/11
    Das ist nach gefestigter Rechtsprechung nicht zulässig (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99, NJW 1999, 2823).
  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 109/87

    Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 34/11
    Von dem als richtig versicherten Vortrag darf ausgegangen werden, solange nicht konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend zu erachten (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 109/87, FamRZ 1989, 373, 374).
  • BGH, 24.05.2018 - III ZA 30/17

    Versagung von Prozesskostenhilfe aufgrund des Fehlens eines Zulassungsgrundes im

    Mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entfällt das Hindernis für die Einlegung des Rechtsmittels, so dass der Lauf der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt (z.B. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - III ZB 34/11, juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14 Rn. 10 und vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn.10; jeweils mwN).
  • BGH, 16.07.2020 - III ZB 15/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde; Wiedereinsetzung in

    Nach der Bekanntgabe der Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch ist sie - im Falle einer Ablehnung nach einer gewissen Überlegungsfrist von höchstens drei oder vier Tagen - jedoch gehalten, (gegebenenfalls auf eigene Kosten) einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Rechtsmittels zu beauftragen, der dann innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht nur einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, sondern auch das versäumte - im vorliegenden Fall unzulässig eingelegte - Rechtsmittel nachholen muss (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 30. November 2011 - III ZB 34/11, BeckRS 2011, 29056 Rn. 8 und vom 3. Juli 2008 - III ZA 8/08, BeckRS 2008, 14057 Rn. 14; jew. mwN).
  • OLG Stuttgart, 21.03.2019 - 9 U 248/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts

    2) Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Klägervertreter, wie er anwaltlich versichert (vgl. BGH, Beschl. v. 30. November 2011 - III ZB 34/11 juris), am 11. Januar 2019 hinsichtlich der Berufungsbegründung keine Fehlermitteilung erhalten hat.
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